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BGBl. Nr. 599/1987

kundgemacht 18.12.1987 RIS↗
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1987× zu KJBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 31neu
in Kraft 19.12.1987 – 07.08.2001 · idF BGBl. Nr. 599/1987 Art. 1 § 31↗RIS↗

Verbot der Beschäftigung Jugendlicher

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach Paragraph 30, bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen. Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,; Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
  2. Absatz 2,Außer in den im Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft), nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen. Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,; Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)