Absatz eins,Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach Paragraph 30, bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen. Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,; Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
BGBl. Nr. 599/1987
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 31neu
Verbot der Beschäftigung Jugendlicher
Paragraph 31,
- Absatz 2,Außer in den im Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft), nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen. Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,; Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)