Absatz eins,Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
BGBl. Nr. 609/1987
609. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz 2,Abweichend von Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
- Absatz 3,Abweichend von Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Renten im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen. Renten aus der Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen sind, sind nur dann anzupassen, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1988 eingetreten ist.
- Absatz 4,Abweichend von den Paragraphen 105 a, Absatz 2, 262, Absatz 2, 283 und 522 k Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.
- Absatz 5,Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß Paragraph 294, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.
- Absatz 6,Der Zuschlag zur Pension nach Absatz 5, ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.
- Absatz 7,Im Artikel römisch vier, Absatz eins, der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, wird der Ausdruck „im Jahre 1987“ durch den Ausdruck „im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988“ ersetzt.
- Absatz 8,Artikel römisch vier, Absatz 7, der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, wird aufgehoben.
- Absatz 9,Bei der Bemessung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach Paragraph 254, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Artikel römisch acht, Absatz 9, der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 238, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 6 und des Paragraph 238, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (Paragraph 242, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.