BGBl. Nr. 615/1987
615. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 32neu
Paragraph 32,
Die im Paragraph 27, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.