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BGBl. Nr. 615/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
615. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 615/1987× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 51neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 615/1987 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 Art. 3 § 51↗RIS↗

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 6, Absatz eins,) obliegen nach Maßgabe des Paragraph 6, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Arbeitsamt eine Sonder(Zwischen)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Bank überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
  3. Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann das Arbeitsamt eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Dies kann auch vor Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit dieser gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz 2, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.