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BGBl. Nr. 62/1987

kundgemacht 13.02.1987 RIS↗
62. Kundmachung: Aufhebung der Z 1 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1987 über die Aufhebung der Z 1 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 62/1987× zu VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Bregenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Bregenz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 14.02.1987 · idF BGBl. Nr. 62/1987 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1986, römisch fünf 75/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 22. Jänner 1987, die Ziffer eins, des Paragraph eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 28. Juni 1983, mit welcher auf Grund des Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.