der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, und die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe;
BGBl. Nr. 646/1987
646. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 und des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 und das Grundbuchsumstellungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10neu
Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
Paragraph 10, Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
- Ziffer 3alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch vier.
- Ziffer 4der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß, außer
- Litera adie Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder als Rechtsmittelwerberin auftritt;
- Litera bdie Pauschalgebühren;
- Ziffer 5der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei
Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;
- Ziffer 6der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.