BGBl. Nr. 79/1987
79. Bundesgesetz: Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz — UWFG
Bundesgesetz vom 24. Feber 1987 über die Bildung eines Fonds zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung der Wasserwirtschaft (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz — UWFG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Paragraph 4,
Der Fonds übernimmt die Aufgaben des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung von Förderungen, sind je nach Art der zur Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.