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BGBl. Nr. 95/1987

kundgemacht 20.03.1987 RIS↗
95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 95/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 30.12.1986 · idF BGBl. Nr. 95/1987 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Zweck

Zweck der Organisation ist es, die Zusammenarbeit europäischer Staaten für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme sicherzustellen und zu entwickeln,

  1. Litera a
    indem sie eine langfristige europäische Weltraumpolitik ausarbeitet und durchführt, den Mitgliedstaaten Weltraumzielsetzungen empfiehlt und die Politik der Mitgliedstaaten in bezug auf andere nationale und internationale Organisationen und Einrichtungen in Einklang bringt;
  2. Litera b
    indem sie Weltraumtätigkeiten und -programme ausarbeitet und durchführt;
  3. Litera c
    indem sie das europäische Weltraumprogramm und die nationalen Programme koordiniert und indem sie die letzteren schrittweise und so vollständig wie möglich in das europäische Weltraumprogramm integriert, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Anwendungssatelliten;
  4. Litera d
    indem sie die für ihr Programm geeignete Industriepolitik ausarbeitet und durchführt und den Mitgliedstaaten eine einheitliche Industriepolitik empfiehlt.