indem sie eine langfristige europäische Weltraumpolitik ausarbeitet und durchführt, den Mitgliedstaaten Weltraumzielsetzungen empfiehlt und die Politik der Mitgliedstaaten in bezug auf andere nationale und internationale Organisationen und Einrichtungen in Einklang bringt;
BGBl. Nr. 95/1987
95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Zweck
Zweck der Organisation ist es, die Zusammenarbeit europäischer Staaten für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme sicherzustellen und zu entwickeln,
- Litera a
- Litera bindem sie Weltraumtätigkeiten und -programme ausarbeitet und durchführt;
- Litera cindem sie das europäische Weltraumprogramm und die nationalen Programme koordiniert und indem sie die letzteren schrittweise und so vollständig wie möglich in das europäische Weltraumprogramm integriert, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Anwendungssatelliten;
- Litera dindem sie die für ihr Programm geeignete Industriepolitik ausarbeitet und durchführt und den Mitgliedstaaten eine einheitliche Industriepolitik empfiehlt.