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BGBl. Nr. 95/1987

kundgemacht 20.03.1987 RIS↗
95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 95/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 30.12.1986 · idF BGBl. Nr. 95/1987 Art. 25↗RIS↗

Artikel römisch 25

Auflösung

(1) Die Organisation ist aufzulösen, wenn sich die Zahl der Mitgliedstaaten auf weniger als fünf verringert. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst werden.

(2) Im Fall der Auflösung errichtet der Rat eine Liquidationsstelle; diese verhandelt mit den Staaten, in deren Hoheitsgebieten sich zu jenem Zeitpunkt der Sitz und die Niederlassungen der Organisation befinden. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation bleibt für die Zwecke der Liquidation bestehen.

(3) Überschüsse werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Organisation sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das dann laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.