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BGBl. Nr. 95/1987

kundgemacht 20.03.1987 RIS↗
95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 95/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 30.12.1986 · idF BGBl. Nr. 95/1987 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Austausch von Personen

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen, die an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Organisation beteiligt sind, soweit dies mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus vereinbar ist.