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BGBl. Nr. 105/1988

kundgemacht 18.02.1988 RIS↗
105. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1988× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1 neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 10.03.1988 · idF BGBl. Nr. 105/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Vorbehaltlich des Artikels 1 können Personen, die behaupten, in einem ihrer im Pakt anerkannten Rechte verletzt zu sein, und die alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft haben, dem Ausschuß eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einreichen.