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BGBl. Nr. 105/1988

kundgemacht 18.02.1988 RIS↗
105. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1988× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1 neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 10.03.1988 · idF BGBl. Nr. 105/1988 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses Protokolls, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt zu haben, zur Kenntnis.
  2. Absatz 2,Der betroffene Staat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder Stellungnahme zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.