Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses Protokolls, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt zu haben, zur Kenntnis.
BGBl. Nr. 105/1988
105. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz 2,Der betroffene Staat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder Stellungnahme zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.