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BGBl. Nr. 105/1988

kundgemacht 18.02.1988 RIS↗
105. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1988× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1 neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 10.03.1988 · idF BGBl. Nr. 105/1988 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Person und dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen Angaben.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß prüft die Mitteilung einer Person nur, wenn er sich vergewissert hat, daß
    1. Litera a
      dieselbe Sache nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird;
    2. Litera b
      die Person alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Rechtsmittelverfahren unangemessen lange gedauert hat.
  3. Absatz 3,Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.
  4. Absatz 4,Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Person mit.