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BGBl. Nr. 105/1988

kundgemacht 18.02.1988 RIS↗
105. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt
FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1988× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1 neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 10.03.1988 · idF BGBl. Nr. 105/1988 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt auf.
  4. Absatz 4,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  5. Absatz 5,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.