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BGBl. Nr. 110/1988

kundgemacht 23.02.1988 RIS↗
110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über den Luftverkehr samt Anhängen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1988× zu Luftverkehrsabkommen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 07.02.1988 · idF BGBl. Nr. 110/1988 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG römisch eins
FLUGSTRECKENPLÄNE

A. Österreichische Flugstrecke

Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugspunkt
Punkte in Österreich

Bestimmungsort
Dakar

B. Senegalesische Flugstrecke

Das von der Regierung der Republik Senegal namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugspunkt
Punkte in Senegal

Bestimmungsort
Wien

C.

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, jedoch ohne Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit.

Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile gewährt werden.