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BGBl. Nr. 110/1988

kundgemacht 23.02.1988 RIS↗
110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über den Luftverkehr samt Anhängen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1988× zu Luftverkehrsabkommen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 07.02.1988 · idF BGBl. Nr. 110/1988 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles übermitteln den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen über den Luftverkehr, die billigerweise zwecks Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Statistiken enthalten alle Angaben, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.