BGBl. Nr. 110/1988
110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über den Luftverkehr samt Anhängen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Überweisung von Erträgen
Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags zu erfolgen.
Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragschließenden Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzuführen.