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BGBl. Nr. 110/1988

kundgemacht 23.02.1988 RIS↗
110. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über den Luftverkehr samt Anhängen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1988× zu Luftverkehrsabkommen (Senegal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Senegal) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 07.02.1988 · idF BGBl. Nr. 110/1988 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Überweisung von Erträgen

Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags zu erfolgen.

Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragschließenden Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzuführen.