Absatz eins,Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift und den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Entscheidungsstaat sowie – außer im Fall des Artikels 11 Absatz 2 – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen. Bei Entscheidungen eines finnischen Oberexekutors (Artikel 1 Absatz 2) genügt die Bestätigung, daß innerhalb der Frist für die Beschwerde (valitus/besvär) kein Rechtsmittel erhoben worden ist.
BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
- Absatz 2,Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Finnland vorzulegenden Urkunden müssen in finnischer oder in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.
- Absatz 3,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.