Absatz eins,Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilsache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
- Absatz 2,Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen sowie für die von einem finnischen Sozialausschuß (sosiaalilautakunta/socialnämnd) festgestellten Unterhaltsverträge.
- Absatz 3,Auf die Vollstreckung sind die Artikel 11 bis 13 sinngemäß anzuwenden.