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BGBl. Nr. 118/1988

kundgemacht 26.02.1988 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1988× zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.
  2. Absatz 2,In Unterhaltssachen ist das Abkommen, wenn die Entscheidung vor dem Tag seines Inkrafttretens gefällt, der Vergleich vor diesem Tag geschlossen oder die Unterhaltsvereinbarung oder der Unterhaltsvertrag vor diesem Tag festgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der betreffende Unterhaltstitel nur hinsichtlich der nach dem Tag des Inkrafttretens fällig werdenden Zahlungen gemäß diesem Abkommen anzuerkennen und zu vollstrecken ist.