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BGBl. Nr. 118/1988

kundgemacht 26.02.1988 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1988× zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Helsinki auszutauschen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.