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BGBl. Nr. 118/1988

kundgemacht 26.02.1988 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1988× zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden:

  1. Litera a
    wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht,
  2. Litera b
    wenn eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist,
  3. Litera c
    wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen wurde,
  4. Litera d
    wenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in einem dritten Staat ergangen ist und diese Entscheidung im ersuchten Staat anzuerkennen ist oder
  5. Litera e
    wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen ist, der sich auf das Verfahren in der Hauptsache nicht eingelassen hat und der vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.