BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates für eine Widerklage wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn diese Gerichte gemäß Artikel 5 oder 6 zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig waren.