BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, eine Klage entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn eine gleiche, denselben Rechtsanspruch betreffende Klage zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.