BGBl. Nr. 122/1988
122. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Kammerumlage 1987 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Feber 1988 über die Aufhebung der Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1987, römisch fünf 93-133/87-6, Ziffer 2 und 3 des Abschnittes römisch sechs des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig aufgehoben.