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BGBl. Nr. 138/1988

kundgemacht 15.03.1988 RIS↗
138. Kundmachung: Aufhebung der Z l der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten verboten wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Feber 1988 über die Aufhebung der Z 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten verboten wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 138/1988× zu VfGH-Aufhebung, V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Aufhebung, V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 16.03.1988 · idF BGBl. Nr. 138/1988 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 1987, römisch fünf 81/87-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 10. Feber 1988, die Ziffer eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom 2. Dezember 1982, Ziffer 151 /, eins -, 806, 2532, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die insbesondere auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, verboten wird, als gesetzwidrig aufgehoben.