BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/19geändert19. ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS-: Überschrift · Überschrift (neu), lit a, lit b, lit c (neu)
(HOCHSCHUL)PROFESSOREN
a) an Kunsthochschulen die Erfüllung der Erfordernisse eine der §§ 10 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970 Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, und
b) an der Akademie der bildenden Künste die Erfüllung der Erfordernisse des § 4 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955. eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht, und
c) der Nachweis pädagogischer Eignung.
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen und
c) der Nachweis pädagogischer Eignung.