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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4963 § 0↗RIS↗
Anl. 1/21geändert

Das RIS führt zu Anl. 1/21 am 30.09.1988 1 Dokument, ab 01.10.1988 2 Dokumente.

in Kraft 01.01.1985 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 Anl. 1/21↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 389/1994 Anl. 1/21↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/21↗RIS↗
Dokument NOR12101075 NOR12103391 · idF BGBl. Nr. 550/1984 148/1988 · in Kraft 01.01.1985 01.10.1988 – 30.09.1988 31.12.1993
21. UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)-
ASSISTENTEN
Ernennungserfordernisse:
21.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1. Für Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis
21.2. Für künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche a) Fächer, für die eine Ausbildung im Sinne Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 21.1 nicht vorgesehen ist 1.1, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.
b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach lit. a nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.
Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf
unbestimmte Zeit:
21.2.
a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.
b) Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten nicht in Betracht kommt, die bescheidmäßige Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan, daß der Universitäts(Hochschul)assistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.
c) Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen:
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitäts(Hochschul)assistent an einer Universität (Hochschule) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten von Bedeutung sind.
21.3. Für Ärzte (§ 189) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:
a) Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
b) der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und
c) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach lit. b liegen:
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.
Definitivstellungserfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit
aufweist.
21.5. Bei Ärzten (§ 189) und Tierärzten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 6 bzw. 7 Bedacht zu nehmen.
21.6. Die unter Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.
Dokument NOR12103404 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1992
21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN
Ernennungserfordernisse:
21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.
21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität oder Hochschule nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ersetzt.
21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
b) eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige praktische Tätigkeit und
c) der Nachweis der pädagogischen Eignung.
21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.