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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4963 § 0↗RIS↗
Anl. 1/23geändertÜberschrift, Text, sublit aa, Schlussteil, sublit bb, lit c (neu), lit bzw, lit d, lit lit, lit b (neu); Abs 2, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu)
in Kraft 01.01.1986 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 31.08.1991 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 Anl. 1/23↗RIS↗
23. VERWENDUNGSGRUPPE Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt ist)
Ernennungserfordernisse:
… 7 unveränderte Absätze
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.1. Lehrer an mittleren      (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land- gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran- (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten, an Akademien und an Akademien Allgemeinen Hochschul-Studienge-
-------------------------------+------------------------------------ soweit sie nicht in den setzes.
Verwendung Erfordernis folgenden Verwendungen
-------------------------------+------------------------------------ erfaßt werden (2) Überdies für Lehrer der
Universitäten, soweit sie nicht setzes. fachlich-theoretischen
in Unterrichtsgegenstände an den folgenden Verwendungen
erfaßt werden (2) Überdies berufsbildenden mittleren und
a) für Lehrer der fachlich-theo- höheren Schulen im Bereich
retischen Unterrichtsgegen- Hauswirtschaft eine einjährige
stände an den berufsbildenden facheinschlägige Berufspraxis,
mittleren und höheren Schulen für alle anderen
eine zweijährige fachein- fachlich-theoretischen
schlägige Berufspraxis; Unterrichtsgegenstände an diesen
b) für Lehrer für Pädagogik und Schulen eine zweijährige
verwandte Unterrichtsgegen- facheinschlägige Berufspraxis.
stände an mittleren Schulen
aa) die Befähigung für Kinder-
gärtnerinnen oder Arbeits-
lehrerinnen oder Erzieher
oder Lehrbefähigung für
eine allgemeinbildende
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Pflichtschule und
bb) eine vierjährige Praxis in
einem einschlägigen
Lehrer- oder Erzieherdienst.
(3) Bei Religionslehrern und Lehrern für Religionspädagogik
Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch
wird das Erfordernis den Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne des abge- § 35
schlossenen Lehramtsstudiums durch des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ersetzt.
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter- Unterrichtsgegenständen entsprechende
richtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung
hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände Mathematik
vorgesehen ist oder für die Un- und angewandte Mathematik, Physik
terrichtsgegenstände Mathematik und angewandte Physik oder Chemie
-------------------------------+------------------------------------ und angewandte Chemie an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse
Verwendung Erfordernis des Abs. 1 ersetzt durch
-------------------------------+------------------------------------
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän- Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen
den entsprechende abgeschlos- Hochschul-Studiengesetzes mit
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlä- einschlägigen Berufspraxis.
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen- anzuwenden, daß Absolventen eines facheinschlägigen Studiums der Universität für Bodenkultur an
den, daß Absolventen eines fach- Stelle des Erfordernisses nach Abs. 4 lit. b die Befähigung für
-------------------------------+------------------------------------ den land- und
Verwendung Erfordernis forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst aufzuweisen
-------------------------------+------------------------------------ haben.
einschlägigen Studiums (6) Für Lehrer der Uni-
versität für Bodenkultur an allgemeinbildenden
Stelle des Erfordernisses nach Unterrichtsgegenstände an
Abs. 4 lit. b die Befähigung für mittleren und höheren Schulen
den land- und zusätzlich zu Abs. 1 die
forstwirtschaftlichen Lehr- und erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988.
Förderungsdienst aufzuweisen (Anm.: ÜR Art. V, BGBl. Nr. 287/1988)
haben 23.2. (Anm.: Z 23.2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988)
23.2. Lehrer an Kunsthoch-    Eine den Unterrichtsgegen-
schulen und an der Akademie      ständen entsprechende abge-
der bildenden Künste            schlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes. Bei
Lehrern künstlerischer Fächer
tritt an die Stelle dieses
Erfordernisses der Nachweis
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
hervorragender künstlerischer
und kunstpädagogischer
Leistungen.
23.3. Lehrer an Pädagogi-  a) Die der vorgesehenen Ver-
… 11 unveränderte Absätze
schen und Religionspädagogi-        wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda-        fähigung für
gogischen Instituten für Di-        aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er-              len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer        bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago-            Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien und Reli-            Sonderschulen, Berufs-
gionslehrer an Übungsschulen            schulen oder Polytechnische
der Religionspädagogischen              Lehrgänge (diese jedoch nur
Akademien                              für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Lehrbefähigung Doktorat
… 14 unveränderte Absätze
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs-    a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und        arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten        denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und            gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an        b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in        hervorragenden pädagogischen
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
den Unterrichtsgegenständen        Leistungen an einer berufs-
der Didaktik und Schulprak-        bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den          für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der        zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen Fachdidaktik, soweit diese
und in den ergänzenden Studienveranstaltungen sowie Lehrer an nicht unter Z 22.6 fallen,
land- und forstwirtschaftlichen in den ergänzenden Studien-
berufspädagogischen Lehranstalten veranstaltungen sowie Lehrer an
in den Unterrichtsgegenständen land- und forstwirtschaftlichen
Methodik des Fachunterrichtes berufspädagogischen Lehranstalten
und Schulpraktische Übungen in den Unterrichtsgegenständen
-------------------------------+------------------------------------ Methodik des Fachunterrichtes
Verwendung Erfordernis und Schulpraktische Übungen
-------------------------------+------------------------------------ 23.5. Lehrer an Akademien a) Eine den
23.5. Lehrer an Akademien a) Diplom einer Akademie für So- Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen
für Sozialarbeit in den Unter- zialarbeit oder der erfolg- Unterrichtsgegenständen entsprechende
richtsgegenständen der Metho- reiche Abschluß einer Lehran- Psychologie, Pädagogik, abgeschlossene
dik der Sozialarbeit, der er- stalt für gehobene Sozialbe- Sozialmedizin, Rechtskunde, Hochschulbildung im Sinne
gänzenden Unterrichtsveran- rufe und Sozialwissenschaften, des § 35 des Allgemeinen
staltungen Wirtschafts- und der Praktika b) sechsjährige einschlägige Be- Hochschul-Studiengesetzes
rufspraxis mit hervorragenden Sozialpolitik, Spezialgebiete und
aus den Human- und              b) eine vierjährige
Sozialwissenschaften und            einschlägige
Spezielle Handlungsfelder der      Berufspraxis, wovon
Sozialarbeit                        höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den            Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des        oder
Bereiches Methodik der          b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem      Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden      erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen          einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.6 23.7. Lehrer für Instru- a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda-      gemeinbildende Pflichtschu-
… 5 unveränderte Absätze
gogischen Akademien und Päda-      le,
gogischen Instituten            b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
-------------------------------+------------------------------------ 23.8. Lehrer für a) Abgeschlossenes
Verwendung Erfordernis Kindergarten-, Hochschulstudium im Sinne
-------------------------------+------------------------------------ Sonderkindergarten-, Hort- des § 35 des Allgemeinen
23.7. Lehrer an Bildungs- a) Erfolgreiche Ablegung der oder Heimpraxis sowie für Hochschul-Studiengesetzes
anstalten für Arbeitslehrerin- Reifeprüfung an einer höhe- Unterrichtsgegenstände der der Studienrichtungen
nen, für Kindergärtnerinnen und ren Schule, Didaktik an Bildungsanstalten Pädagogik oder
für Erzieher für Methodik Kindergartenpädagogik und Psychologie, Kin- b) Befähigung für Kindergärtne-
dergarten-, Hort-, Heim- und rinnen oder Arbeitslehrerin- an Bildungsanstalten für b) die der Verwendung
Schulpraxis sowie Lehrer der nen oder Erzieher, entsprechende
speziellen Berufskunde c aa) erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung
Zusatzprüfung aus Didaktik, für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder für Sonder-
kindergärtnerinnen
bzw. für
Sonderkindergärten
oder für Erzieher
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine
Lehrbefähigung) oder die
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) sechsjährige einschlägige Be- eine zweijährige
rufs- einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen Lehrpraxis nach Ablegung
Leistungen und der Befähigungsprüfung
e) einschlägige Publikationen bzw. Reife- und
-------------------------------+------------------------------------ Befähigungsprüfung gemäß
Verwendung Erfordernis lit. b.
-------------------------------+------------------------------------ 23.9. Lehrer für (1) a) Eine den
23.8. Lehrer an Blinden- (1) Eine den Unterrichtsge- Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an              entsprechende abge-
Bildungsanstalten für                  schlossene Hochschul-
Kindergartenpädagogik und an            bildung (Lehramt) im
Bildungsanstalten für Erzieher          Sinne des § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes,
b) die Befähigungs-
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen Lehrer-
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium im
Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes der
Studienrichtung
Pädagogik als erste
Studienrichtung,
verbunden mit einer
für die Verwendung
einschlägigen Fächer-
kombination mit psycho-
logischem Schwerpunkt und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden-      (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen-    genständen entsprechende abge-
… 5 unveränderte Absätze
instituten                      schlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher
Abs. 1 werden durch die nachstehender Erfordernisse
Erfüllung sämtlicher ersetzt:
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Haupt- Hauptschulen oder für Polytechnische Lehrgänge;
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden.