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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4963 § 0↗RIS↗
Anl. 1/31geändertSchlussteil, lit d (neu)
in Kraft 01.07.1987 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 237/1987 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 346/1989 Anl. 1/31↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Z 31.4 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.4. Verwendung
… 8 unveränderte Absätze
a) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage I,
c) im Fernmeldedienst als
Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes,
eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle.,
d) im Rechenzentrum als
Leiter der Systemprogrammierung.
31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
Definitivstellungserfordernisse:
31.6. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.