BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/35geändertSchlussteil, lit d (neu)
… 13 unveränderte Absätze
a) im Postdienst
in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen und Telegrammen, als Kursbegleiter bei Bahnposten,
als Mithilfe/Postverzollung,
im Postzeitungsdienst Inland,
b) im Postautodienst
im Dienst des Facharbeiters als Partieführer mit
Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
als Lagerführer,
im Postautoabfertigungsdienst,
c) im Fernmeldedienst
als Kabel- und Verlegsaufsicht,
im Fernsprechauftragsdienst,
als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,
als Mithilfe in einer technischen Stelle,
als Sprechstellenentstörer (ausgenommen Leitungsentstörer), im Störungsannahmedienst.,
d) im Rechenzentrum als
Operator.
… 6 unveränderte Absätze
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) eine vierjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 7 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.