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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4963 § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 148/1988 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 137 a, 190 und 194, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an diesem Tage ausschließlich an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG 1979.
  2. Absatz 2,Bei Lehrern im Sinne des Absatz eins, richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung.

Paragraph 194, BDG 1979 und Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (Paragraph 43, UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im Paragraph 194, Absatz eins, BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen Paragraph 194, BDG 1979 und Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.

  1. Absatz 3,Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung, die an diesem Tage an einer Universität (Hochschule) in Verwendung stehen, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an Universitäten (Hochschulen) im Sinne des 1. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979.
  2. Absatz 4,Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung und ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988 an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten entspricht und der die Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2 bis 21 Punkt 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis ernannt werden.
  3. Absatz 5,Zeiten, die
    1. Ziffer eins
      ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung oder
    2. Ziffer 2
      ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1
    in einer im Absatz 4, angeführten Verwendung zurückgelegt hat, sind ab dem Tag der Ernennung nach Absatz 4, Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent gleichzuhalten.