Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind auf dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet.
BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 an Universitäten und Hochschulen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199 und 200, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 2,Es gelten
- Ziffer einsselbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und
- Ziffer 2technische Vorbereitungen in Werkstätten als weitere Dienstpflichten
im Sinne des Paragraph 192, Absatz eins, BDG 1979. - Absatz 3,Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im Paragraph 194, Absatz eins, BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs geltenden Ausmaß.
- Absatz 4,Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Amtstitel „Fachlehrer“, ab der Gehaltsstufe 10 der Amtstitel „Fachoberlehrer“ vorgesehen.
- Absatz 5,Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979 sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten nicht anzuwenden:
- Ziffer einsdie Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung),
- Ziffer 2die Paragraphen 48 bis 50 (Dienstzeit),
- Ziffer 3Paragraph 78, (Urlaub),
- Ziffer 4die Paragraphen 158, Absatz eins, 159, 160 und 196 (Rechte und Pflichten).
- Absatz 6,Abweichend von den Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden:
- Ziffer einsauf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen anstelle der Paragraphen 192 bis 195 und 197 und der Anlage 1 Ziffer 21, a zum BDG 1979 die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen über Ernennungserfordernisse, Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),
- Ziffer 2auf Lehrer am Institut für Haushalts- und Ernährungswissenschaften der Universität Wien Paragraph 194, BDG 1979, soweit er den Unterricht in praktischen Fächern betrifft,
- Ziffer 3auf Sonderschullehrer an der Universitäts-Kinderklinik in Wien anstelle der Paragraphen 191 bis 195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer im Sinne des LDG 1984 maßgebenden Bestimmungen über den Übertritt in den Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung).
- Absatz 7,Ernennungen zum Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten (Hochschulen) und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 an eine Universität oder Hochschule sind nicht mehr zulässig.
- Absatz 8,Absatz 7, gilt nicht für die Verwendung von Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten. Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen maßgebenden Bestimmungen der Absatz eins bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen L 2 anzuwenden, deren Verwendung an einer Universität nach Ablauf des 30. September 1988 begonnen hat.