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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1111 § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 148/1988 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun
Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraph 54,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)

  1. Absatz eins,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch sechs, endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im Paragraph 54, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 54, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach Paragraph 54, Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.
  3. Absatz 3,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach Paragraph 49, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Artikel römisch sechs, Absatz 3, Ziffer eins, oder nach Artikel römisch sechs, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch sechs, Absatz 4, in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.