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BGBl. Nr. 167/1988

kundgemacht 25.03.1988 RIS↗
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 167/1988× zu Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.1988 · idF BGBl. Nr. 167/1988 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Grenzübertritt auf Wanderwegen

  1. Absatz eins,Die beiden Staaten errichten grenzüberschreitende Wanderwege für Fuß-, Ski- und Radwanderer. Die zuständigen Behörden beider Staaten legen die Stellen fest, an denen der Grenzübertritt erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Angehörige beider Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen die Grenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten und sich in der Grenzzone des Nachbarstaats bis zu sieben Tagen aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.
  3. Absatz 3,Die Wanderwege sind ortsüblich bekanntzumachen.