Absatz eins,Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen am Bodensee auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten mit Wasserfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung dienen, auf dem Gebiet der beiden Staaten landen oder ablegen und sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.
BGBl. Nr. 167/1988
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Grenzverkehr auf dem Bodensee
- Absatz 2,Die beiden Staaten können das Landen und Ablegen nach Absatz 1 von der Erteilung einer Erlaubnis auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften abhängig machen.