BGBl. Nr. 167/1988
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 15 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.