Absatz eins,Inhabern von Grenzkarten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, kann die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates die hierfür erforderliche Erlaubnis durch Eintragung der für den Grenzübertritt zugelassenen Stellen und Zeiten in die Grenzkarte erteilen, soweit öffentliche Belange oder Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Erlaubnis kann unabhängig von der Gültigkeitsdauer der Grenzkarte jederzeit widerrufen werden.
BGBl. Nr. 167/1988
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten
- Absatz 2,Die Erlaubnis bedarf der Gegenzeichnung durch die zuständige Behörde des anderen Staates.