Absatz eins,Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnittener oder grenznaher land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzübertritt innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken zu ihrer Bewirtschaftung gestattet. Sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des anderen Staates begeben.
BGBl. Nr. 167/1988
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung
- Absatz 2,Absatz 1 gilt für Angehörige von Drittländern und Staatenlose nur dann, wenn sie in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen.