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BGBl. Nr. 167/1988

kundgemacht 25.03.1988 RIS↗
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 167/1988× zu Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1988 · idF BGBl. Nr. 167/1988 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Grenzübertritt aus dienstlichen Gründen

  1. Absatz eins,Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und Angehörige der öffentlichen Verkehrsbetriebe der beiden Staaten, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund innerstaatlichen Rechts des anderen Staates in dessen Grenzzone dienstlich tätig werden dürfen, können zu diesem Zweck die Grenze mit einem von ihrer Dienststelle ausgestellten Lichtbildausweis überschreiten und sich für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Grenzzone aufhalten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Militärpersonen.