Absatz eins,Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und Angehörige der öffentlichen Verkehrsbetriebe der beiden Staaten, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund innerstaatlichen Rechts des anderen Staates in dessen Grenzzone dienstlich tätig werden dürfen, können zu diesem Zweck die Grenze mit einem von ihrer Dienststelle ausgestellten Lichtbildausweis überschreiten und sich für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Grenzzone aufhalten.
BGBl. Nr. 167/1988
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Grenzübertritt aus dienstlichen Gründen
- Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Militärpersonen.