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BGBl. Nr. 167/1988

kundgemacht 25.03.1988 RIS↗
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 167/1988× zu Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.1988 · idF BGBl. Nr. 167/1988 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Touristenzonen

  1. Absatz eins,Um die Ausübung des Wander-, Rad-, Berg-, Winter- und Wassersports sowie der Sportfischerei in den Grenzzonen weitgehend zu erleichtern, werden innerhalb der Grenzzonen, insbesondere im alpinen Bereich, Touristenzonen errichtet; ihr Umfang wird durch die zuständigen Behörden beider Staaten festgelegt.
  2. Absatz 2,Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen, innerhalb der Touristenzonen die Grenze überall überschreiten und sich in der Touristenzone bis zu sieben Tagen aufhalten.
  3. Absatz 3,Ist die Rückkehr innerhalb der Touristenzone nicht mehr zumutbar, darf sie über den nächsten gemeinsamen Grenzübergang erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Touristenzonen sind ortsüblich bekanntzumachen.