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BGBl. Nr. 188/1988

kundgemacht 12.04.1988 RIS↗
188. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen samt Schlußprotokoll und Anlagen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSRECHTLICHER FRAGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 188/1988× zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.1988 · idF BGBl. Nr. 188/1988 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die voranstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Rechtsnachfolger von Todes wegen

  • Strichaufzählung
    der in Artikel 1 genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich haben;
  • Strichaufzählung
    der in Artikel 2 genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.