der in Artikel 1 genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich haben;
BGBl. Nr. 188/1988
188. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen samt Schlußprotokoll und Anlagen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSRECHTLICHER FRAGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Die voranstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Rechtsnachfolger von Todes wegen
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungder in Artikel 2 genannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik besitzen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.