Absatz eins,Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Republik Österreich.
BGBl. Nr. 188/1988
188. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen samt Schlußprotokoll und Anlagen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSRECHTLICHER FRAGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben, welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.
- Absatz 3,Zur Durchführung der Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.