Absatz eins,Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 zu erteilen, wenn
- Ziffer einsnicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,
- Ziffer 2sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
- Ziffer 3sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 15, Absatz 4, gilt sinngemäß.