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BGBl. Nr. 231/1988

kundgemacht 11.05.1988 RIS↗Parlament↗
231. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz vom 21. April 1988, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1988× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 6 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 231/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,)

  1. Absatz eins,Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
    3. Ziffer 3
      sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
    Paragraph 15, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Ausländers ist Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt hat und sich mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 15, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, die in der Zeit zwischen der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei denn, es besteht nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines.