BGBl. Nr. 233/1988
233. Bundesgesetz: Weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Bundesgesetz vom 20. April 1988 über weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 192geändert
§ 192. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Entschädigungsanspruch betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes ausschließlich zuständig, in dem der einen Entschädigungsanspruch bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch erfolgt ist; ist der Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch in Niederösterreich erfolgt, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist gleichfalls das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit wird unbeschadet des § 7a der Jurisdiktionsnorm ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.