Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
BGBl. Nr. 233/1988
233. Bundesgesetz: Weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Bundesgesetz vom 20. April 1988 über weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8 § 2neu
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 192,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)
Paragraph 2,
- Absatz 2,Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem "Art". römisch sieben.
- Absatz 3,Soweit in anderen Vorschriften als in den Artikel römisch eins bis römisch sieben auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.