BGBl. Nr. 233/1988
233. Bundesgesetz: Weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Bundesgesetz vom 20. April 1988 über weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 192geändert
§ 192. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Entschädigungsanspruch betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes ausschließlich zuständig, in dem der einen Entschädigungsanspruch bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch erfolgt ist; ist der Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch in Niederösterreich erfolgt, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist gleichfalls das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit wird unbeschadet des § 7a der Jurisdiktionsnorm ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
Art. 8 § 2neu
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 192,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
- Absatz 2,Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem "Art". römisch sieben.
- Absatz 3,Soweit in anderen Vorschriften als in den Artikel römisch eins bis römisch sieben auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Art. 8 § 3neu
Verwaltungsmaßnahmen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 192,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)
Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag Anmerkung, Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch sieben vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.