BGBl. Nr. 233/1988
233. Bundesgesetz: Weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Bundesgesetz vom 20. April 1988 über weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 41geändertAbs 2
Ergänzende Verfahrensbestimmungen
§ 41. (1) Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975.
(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Insoweit erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Ist die Tat in Wien oder in Niederösterreich begangen worden, so ist das. Das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Dieser Gerichtshof ist auch jedenfalls zuständig, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen wurde.
(3) Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschwornen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
… 3 unveränderte Absätze
(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist § 455 Abs. 3 StPO anwendbar.
(5) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber (Verleger) zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
(6) Die Entscheidungen über die Einziehung, die Urteilsveröffentlichung und die Haftung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers (Verlegers) mit Berufung angefochten werden.
Art. 8 § 3neu
Verwaltungsmaßnahmen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)
Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Anmerkung, Das ist der 12. Mai 1988) können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch sieben vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 8 § 2neu
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
- Absatz 2,Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem "Art". römisch sieben.
- Absatz 3,Soweit in anderen Vorschriften als in den Artikel römisch eins bis römisch sieben auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.