Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 244/1988

kundgemacht 17.05.1988 RIS↗
244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ZUR VEREINFACHUNG DES RECHTLICHEN VERKEHRS NACH DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1988× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten sowie die Personen, die in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.