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BGBl. Nr. 244/1988

kundgemacht 17.05.1988 RIS↗
244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ZUR VEREINFACHUNG DES RECHTLICHEN VERKEHRS NACH DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1988× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 *) bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands unmittelbar übersandt.
  2. Absatz 2,Die zuzustellenden Schriftstücke können in einer einzigen Ausfertigung übersandt werden.
  3. Absatz 3,Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde gleichfalls im Wege der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,